Wilderer zwischen Stromberg und Kraichgau

Das Jagdrecht im Wandel der Zeit

Die wilden Tiere leben frei und ungebunden im Wald. Niemand kann die tatsächliche Gewalt, den Besitz, über sie erlangen! Sie sind herrenlos! Erst das erlegte oder gefangene Wild kann sich der Jäger aneignen. Interessanterweise galt dieses Rechtsverständnis seit alters her bis heute.

Im germanischen Recht war die Jagd ein allgemein zugängliches Nutzungsrecht. Jeder freie Mann, der Waffen tragen durfte, hatte das Recht, diese auf der Jagd zu gebrauchen. Auch im Mittelalter, als die Könige, die Fürsten und der Adel für sich allerlei Jagdprivilegien durch setzten und deren Missachtung drastisch bestraften, galten im Grunde Rechtsnormen, wie sie im Schwabenspiegel aus dem Jahr 1275 beschrieben sind, die die Gewalt über Fisch, Vogel und allen wilden Tieren als gottgegebenes Menschenrecht ansahen. Auf dasselbe Menschenrecht beriefen sich im Jahr 1525 die schwäbischen Bauern in ihren „Zwölf Artikeln“. Das Wildern galt als ein Akt der Notwehr wider den ungerecht empfundenen Jagdlasten und Frondiensten.

Als die Deutsche Nationalversammlung 1848 in Frankfurt am Main die Grundrechte des deutschen Volkes beschloss, wurde die Berechtigung zur Jagd an das Grundeigentum gebunden. Seither ist jeder Grundeigentümer auch Jagdrechtsinhaber. Heute bilden die Jagdrechtsinhaber einer Gemarkung zusammen eine Jagdgenossenschaft, diese verpachtet dann das Jagdausübungsrecht.